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   BSG, 11.12.1973 - 2 RU 102/71   

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BSG, 11.12.1973 - 2 RU 102/71 (https://dejure.org/1973,10144)
BSG, Entscheidung vom 11.12.1973 - 2 RU 102/71 (https://dejure.org/1973,10144)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 1973 - 2 RU 102/71 (https://dejure.org/1973,10144)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.09.1971 - VI ZR 216/69

    Pflicht des Sozialversicherungsträgers zum Verzicht auf die Durchsetzung des

    Auszug aus BSG, 11.12.1973 - 2 RU 102/71
    Stand, 15° August 1973, S= 190 lgV m, w° Nachvu)° Für den mit der Klage geltend gemachten Verzicht (@ 640 Abs" 2 RVG) auf den Ersatzanspruch (% 640 Abs° 1 RVGl ist, 'wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben° Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden nach % 51 Abs° 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozial- versicherung° Die Entscheidung über den Verzicht auf den Brsatzanspruch (@ 640 Abs" 2 RVG) steht nach der Auffassung des Senats in einem'so engen Sachzusammenhang mit dem Ersatzanspruch des % 640 Abs° 1 RVG, daß die Rechtsnatur der Verzichtsentscheidung maßgeblich von der Rechtsnatur des Ersatzanspruchs beeinflußt wird (vgl° BGHZ 57, 96, 100 ffl" Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs - BGH - und Bundesarbeitsgerichts - BA" - (BGHZ VersR 1956, 36 ff; 1957, 180 f; 1963, 243 ff; 1968, 64 ff; BGHZ 57, 96 ff; BGHZ 1973, 922 f; BAGVersR 1968, 296 ff : SAE.68,6 140 ff) sowie der herrschenden Meinung in der Literatur (Lauterbach, Unfallversicherung, 3° Aufl°, Anm° 23 zu 5 640; Gotzen-Doetsch, Kommentar-zur Unfallversicherung, 5° 179, Anm" zu 9 640; Bereiter-Hahn, Unfallversicherung, 20 Aufl", 5 640; '.

    Rückgriffsanspruch rechnet der Senat im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem BGH (vgl° BGHZ VersR 1968, "W 373 ff; BGHZ 57, 96 ff) und der Literatur (vgl° Lauterbach, aaO, %"640, Anm° 45 unter Aufgabe früherer gegenteiliger " Meinung; Bereiter-Hahn, aaO, @ 640, Anm(: 6; Gunkel, WzS 1964, 65 ff, 67, 68; derso, "Die Haftung von Unternehmern und Betriebsangehörigen", 2" Aufl", S" 47, 61; "v-Jolber7 Soz.Vers° 1967, 238, 239 unter Aufgabe der früheren Meinung VersR 1967, 437; Elleser, Soz"Vers° 1967, 42, 43; BB 1965, 378 f; Benz, VersR 1970, 109 ff, 110, 111; Seitz, "Die Ersetzensprüche der Sozialversicherungsträger nach 5 640 und 1542 RVO", 212 ff, 237 f; Mittelmeier, VersR 1969, 876 ff, 878, 879; Schuck, BG 1964, 369 f; Vollmer, VersR 1973, 298 ff, "302; Schmalzl, Soz"Verso 1965, 28° Anderer Auffassung: Feyock, NJW 1964, 1706 ff, 1708; Linthe, BABl 1963, 343 ff, 349; Ilgenfritz, OKK 1966, 297 ff, 300 f; dersc, WZS 1964, 257 ff; Asanger, VersR 1966, 954 f; Neumann-Duesberg, VersR 1969, 103 ff, 108; Gitter, SGb 1963, 404 ff, 407; Pohl, WZS 1963, 162 ff, 166; Haase/Koch, "Die Unfallversicherung", 1963, Anm° 10 zu % 640 iovemo Anm° 5 zu 5 554; Sondermann, "Der Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft gemäß 5 640 RVO", S° 70 ff; Gregor, DB 1965, 999 ff, 1000; Miesbach/Baumer, Die gesetzliche Unfallversicherung, Anm° 10 "zu 5 640; Baumeister, aaO, S0 50 ff) auch die Entscheidung über den Verzicht nach % 640 Abs° 2 RVG dem fiskalischen Handeln des Versicherungsträgers im privat-rechtlichen Bereich zu,.

  • BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70

    Rechte des Schädigers bei Inanspruchnahme durch den Rentenversicherer aus

    Auszug aus BSG, 11.12.1973 - 2 RU 102/71
    Die typenmäßige Einordnung des originär durch die RVG geschaffenen Rückgriffsanspruchs als Anspruch auf Ersatz mittelbaren Schadens (vgl" BGH VersR 1957, 180; BGHZ 57, 314, 317) oder Unterfall der Drittschadensliquidation (vgl° Wussow, BG 1964, 410; Brox; aaO, S. 489) oder Aufwendungsersatzanspruch (vgl° Sieg, DB 1960, 1328, 1329) kann dahingestellt bleiben, da sie den privat-rechtlichen Rechtscharakter des Ersatzanspruchs nicht verändert, Zwar ist der nur den Sozialversicherungsträgern zu; stehende Ersatzanspruch nicht abtretbar-(vgl° Lauterbach, aaO, @ 640, Anm" 23), und der Einwand des Mitverschuldens bleibt ausgeschlossen (vgl° BGHZ 57, 314, 317)° Diese Ausgestaltung Ersatzanspruchs des.

    erwachsenen Aufwendungen im Vordergrund (BGHZ 57, 314, BGH BG 1973, 534)° Ohne den Rückgriffsanspruch gemäß 5 640 Abs° l RVO würde der grob fahrlässig handelnde Schädiger entgegen allen zivilrechtlichen Haftungsregeln aufgrund der im Interesse der Beschäftigten geschaffenen Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung von der Haftung verschont bleiben und letztlich daraus seinen Vorteil ziehen° Derjenige, der den Schaden grob fahrlässig verschuldet hat " soll im Endeffekt jedoch auch dafür einstehen, indem er.

  • BGH, 07.11.1967 - VI ZR 79/66

    Rückgriffsanspruch eines Versicherungsträgers nach einem Arbeitsunfall in einer

    Auszug aus BSG, 11.12.1973 - 2 RU 102/71
    Stand, 15° August 1973, S= 190 lgV m, w° Nachvu)° Für den mit der Klage geltend gemachten Verzicht (@ 640 Abs" 2 RVG) auf den Ersatzanspruch (% 640 Abs° 1 RVGl ist, 'wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben° Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden nach % 51 Abs° 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozial- versicherung° Die Entscheidung über den Verzicht auf den Brsatzanspruch (@ 640 Abs" 2 RVG) steht nach der Auffassung des Senats in einem'so engen Sachzusammenhang mit dem Ersatzanspruch des % 640 Abs° 1 RVG, daß die Rechtsnatur der Verzichtsentscheidung maßgeblich von der Rechtsnatur des Ersatzanspruchs beeinflußt wird (vgl° BGHZ 57, 96, 100 ffl" Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs - BGH - und Bundesarbeitsgerichts - BA" - (BGHZ VersR 1956, 36 ff; 1957, 180 f; 1963, 243 ff; 1968, 64 ff; BGHZ 57, 96 ff; BGHZ 1973, 922 f; BAGVersR 1968, 296 ff : SAE.68,6 140 ff) sowie der herrschenden Meinung in der Literatur (Lauterbach, Unfallversicherung, 3° Aufl°, Anm° 23 zu 5 640; Gotzen-Doetsch, Kommentar-zur Unfallversicherung, 5° 179, Anm" zu 9 640; Bereiter-Hahn, Unfallversicherung, 20 Aufl", 5 640; '.

    (vgl° BGHZ NJW 1968, 251, 252), pönale Elemente sowie der erzieherische Zweck des % 640 RVO, z"B° für die Berufsgenossenschaften Anhaltung zur sorgfältigen Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, zurück und wandeln um so weniger den bürgerlich-rechtlichen Ersatzanspruch in einenk öffentlich-rechtlichen um.

  • BGH, 27.11.1956 - VI ZR 206/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 11.12.1973 - 2 RU 102/71
    Stand, 15° August 1973, S= 190 lgV m, w° Nachvu)° Für den mit der Klage geltend gemachten Verzicht (@ 640 Abs" 2 RVG) auf den Ersatzanspruch (% 640 Abs° 1 RVGl ist, 'wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben° Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden nach % 51 Abs° 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozial- versicherung° Die Entscheidung über den Verzicht auf den Brsatzanspruch (@ 640 Abs" 2 RVG) steht nach der Auffassung des Senats in einem'so engen Sachzusammenhang mit dem Ersatzanspruch des % 640 Abs° 1 RVG, daß die Rechtsnatur der Verzichtsentscheidung maßgeblich von der Rechtsnatur des Ersatzanspruchs beeinflußt wird (vgl° BGHZ 57, 96, 100 ffl" Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs - BGH - und Bundesarbeitsgerichts - BA" - (BGHZ VersR 1956, 36 ff; 1957, 180 f; 1963, 243 ff; 1968, 64 ff; BGHZ 57, 96 ff; BGHZ 1973, 922 f; BAGVersR 1968, 296 ff : SAE.68,6 140 ff) sowie der herrschenden Meinung in der Literatur (Lauterbach, Unfallversicherung, 3° Aufl°, Anm° 23 zu 5 640; Gotzen-Doetsch, Kommentar-zur Unfallversicherung, 5° 179, Anm" zu 9 640; Bereiter-Hahn, Unfallversicherung, 20 Aufl", 5 640; '.

    Die typenmäßige Einordnung des originär durch die RVG geschaffenen Rückgriffsanspruchs als Anspruch auf Ersatz mittelbaren Schadens (vgl" BGH VersR 1957, 180; BGHZ 57, 314, 317) oder Unterfall der Drittschadensliquidation (vgl° Wussow, BG 1964, 410; Brox; aaO, S. 489) oder Aufwendungsersatzanspruch (vgl° Sieg, DB 1960, 1328, 1329) kann dahingestellt bleiben, da sie den privat-rechtlichen Rechtscharakter des Ersatzanspruchs nicht verändert, Zwar ist der nur den Sozialversicherungsträgern zu; stehende Ersatzanspruch nicht abtretbar-(vgl° Lauterbach, aaO, @ 640, Anm" 23), und der Einwand des Mitverschuldens bleibt ausgeschlossen (vgl° BGHZ 57, 314, 317)° Diese Ausgestaltung Ersatzanspruchs des.

  • BGH, 09.10.1985 - VIII ZR 217/84

    Kein Aufwendungsersatz des Leasinggebers bei Scheitern des Vertrages

    Auszug aus BSG, 11.12.1973 - 2 RU 102/71
    Als prozessuale Mittel, gegenüber einem rechtskräftigen Titel über den Rückgriff die Verpflichtung züm Verzicht oder Teil-Verzicht geltend zu machen, kommen entsprechend dem Titel die Vollstreckungs« gegenklage, die Abänderungsklage oder die Peststellungsklage in Betracht° Aus der Eigentümlichkeit des durch die gesetzliche Regelung des 5 640 Abs" 2 RVG vorgezeiChneten Verfahrens folgt, daß dem Ersatzpflichtigen nicht entgegengehalten werden kann, die sein Begehren begründenden Umstände hätten schon in dem der früheren Entscheidung zugrunde lie- genden Zeitpunkt vorgelegen (BGHZ 57; 96, 103)° Zwar hat der Versicherung$träger im Rahmen seiner E- messensentscheidung gemäß 5 640 Abs° 2 RVO fürsorgerische Gesichtspunkte gegenüber den Geschädigten zu berüCksichtigeno Ihnen kommt jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu, und sie vermögen ni:ht den der Natur der Sache nach privat-rechtlichen Charakter der fiskalischen Maßnahme in Frage zu stellen" Zudem kommt fürsorgerischen Gedanken, die dem bürgerlichen Recht, insbesondere dem Arbeitsreéht nicht fremd sind, im Hinblick auf die in vielen Fällen eingreifende Haftpflichtversicherung' nur n0Ch untergeordnete Bedeutung zu" Sie verändern die privat-rechtliche Ziel- und Zweckrichtung der Norm nicht; dem Sozielversicherungsträger soll ein finanzieller Ausgleich für seine infolge des Unfalls erwachsenen Lasten Verschafft werden" Wenn die Berufsgenossenschaften ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmer diese in Anspruch nähmen, würden sie sich letztlich selbst schädigen und ihren eigenen Belangen zuwiderhandeln7 indem sie U°Uo ein Mitglied ihrer Gefahrengemeinschaft verlöreno Damit würde der Gedanke der Ablösung 'l7 der Haftpflicht der Unternehmer praktisch in seinen Grundlagen getroffen° Auch die schutzwürdigen Interessen der Schädiger an einer Nachprüfung wirtschaftliche.
  • BVerwG, 03.05.1956 - I C 89.55

    Alte württembergische Bebauungspläne sind Rechtsnormen

    Auszug aus BSG, 11.12.1973 - 2 RU 102/71
    Existenz Entscheidung gemäß 5 640 Abs° 2 RVO rech fertigen es nicht, den Rechtsveg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu eröffnen (vgl° BVerwGE 3, 258, 262)" Die Ermessensentscheidung der Versicherungsträger ist vor den ordentlichen Gerichten der richterlichen Überprüfung nicht völlig entzogeno Gemäß @ 242 BGB hat das ordentliche Gericht zumindest unter dem Gesichtspunkt uoao einer unzulässigen Rechtsausübung die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger darauf zu überprüfen, ob sie sich noch in dem durch das rechtliche Gebot der Billigkeit in 5 640 Abs° 2 RVO vorgezeichneten Rahmen halten (vgl° BGHZ 57, 99)° Fälle einer Existenzvernichtung durch einen 505ialversicherungsträger sind demnach vor den ordent- auch.
  • BVerwG, 02.09.1963 - I C 142.59

    Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund zu kurzer Fristsetzung für ein

    Auszug aus BSG, 11.12.1973 - 2 RU 102/71
    Streitigkeiten aufgrund der Abs" 1 und 2 des 5-640 RVO in vielen Fällen zu einem widersprüchlichen Gerichtsver5 Prozeßwirtschaftlichfahren führen und den Grundsätzen der keit widersprechen (vgl° BVerwGE 6, 86, 89; 16, 289, 293)° Die alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bietet ferner in den Fällen, in denen schon im Rückgriffsstreit die für die Entschließung über den Verzicht maß- "gebenden Verhältnisse insgesamt abschließend beurteilt werden können, den Vorteil, daß die Entscheidung über den Ersatzanspruch und über den Verzi ht in demselben Rechtsstreit getroffen werden können° Solche Fälle sind nicht selten, da die Begründetheit des Rückgriffsanspruchs bzw° das Bestehen der Verzichtspflicht häufig davon abhängt, ob die Haftpflichtversicherung dem Schädiger Deckungsschutz gewährt°.
  • BVerwG, 19.12.1957 - II C 72.57

    Anforderungen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes auf dem Gebiet des

    Auszug aus BSG, 11.12.1973 - 2 RU 102/71
    Streitigkeiten aufgrund der Abs" 1 und 2 des 5-640 RVO in vielen Fällen zu einem widersprüchlichen Gerichtsver5 Prozeßwirtschaftlichfahren führen und den Grundsätzen der keit widersprechen (vgl° BVerwGE 6, 86, 89; 16, 289, 293)° Die alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bietet ferner in den Fällen, in denen schon im Rückgriffsstreit die für die Entschließung über den Verzicht maß- "gebenden Verhältnisse insgesamt abschließend beurteilt werden können, den Vorteil, daß die Entscheidung über den Ersatzanspruch und über den Verzi ht in demselben Rechtsstreit getroffen werden können° Solche Fälle sind nicht selten, da die Begründetheit des Rückgriffsanspruchs bzw° das Bestehen der Verzichtspflicht häufig davon abhängt, ob die Haftpflichtversicherung dem Schädiger Deckungsschutz gewährt°.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2009 - L 8 B 89/08

    Rechtsweg für einen Erstattungsanspruch aus § 116 Abs. 7 S. 1 Sozialgesetzbuch

    Zu § 1542 RVO bestand die wohl einhellige Meinung, dass Ansprüche hieraus nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, es sich vielmehr in der Regel um privat-rechtliche Ansprüche handelt (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 1963 - 1 RA 21/60 - BSGE 19, 207, 209; siehe auch BSG, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 2 RU 102/71 - nicht veröffentlicht, in Juris im Volltext vorhanden; weiterhin Urteil vom 17. September 1981 - 4 RJ 13/80 - SozR 1200 § 51 Nr. 12 = Breithaupt 1982, Seite 628).
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